Wohngemeinschaften

Die Wohngemeinschaft, auch WG genannt, wird von unabhängigen Personen in einer Wohnung gebildet. Dabei werden Küche und Bad, sofern vorhanden auch das Wohnzimmer, gemeinsam benutzt. Der Zweck einer WG stellt in erster Linie das günstige Wohnen dar. Der Mietzins und die Nebenkosten einer Wohnung können so auf die verschiedenen Parteien aufgeteilt werden. Dadurch sparen alle Bewohner an den Wohnkosten.

Daneben sind natürlich auch noch andere Aspekte wichtig. Bei Verwandten, die eine WG gründen, steht sicher das Zusammenleben im Vordergrund. Bei Studenten sind Wohngemeinschaften eher Zweckgemeinschaften. Für die Bildung einer Wohngemeinschaft in einer Mietwohnung, muss der Vermieter erst einmal einwilligen. Sie dürfen also nicht in jeder Mietwohnung eine WG einrichten.

Ganz wichtig bei der Gründung einer WG sind die Abmachungen für Ruhezeiten und Reinigungen der Wohnung. Allein aus diesem Grund sind schon gewisse Bedingungen für die Wohngemeinschaft gesetzt. Die Bewohner der WG sollten gleichaltrig und gleichgeschlechtlich sein. Dadurch schliessen Sie bestimmte Probleme beim Zusammenleben bereits im Vorfeld aus.

Noch besser sind natürlich die gleichen Arbeits- oder Studienfelder bei den Bewohnern einer WG. Ungünstig verhält es sich wenn ein Student mit einem Schichtarbeiter die Wohnung teilt. Die ungleichen Ruhezeiten können zu Spannungen innerhalb der WG führen.

Mietvertrag WG

Sofern der Vermieter mehrere Mietparteien in der Wohnung akzeptiert, können Sie eine WG gründen. Im Mietvertrag werden alle Personen der WG als Mieter aufgeführt. Den Mietervertrag müssen alle WG Bewohner mitunterschreiben. Dadurch sind alle Bewohner gleichberechtigte Mieter und haben die gleichen Rechte und Pflichten.

Bei der Zahlung der Wohnungsmiete sind auch alle Bewohner solidarisch haftbar. Kann ein Bewohner der WG den monatlichen Anteil an der Wohnungsmiete nicht mehr zahlen, so haften die anderen Bewohner dafür. Der Vermieter kann somit den Mietzins bei den anderen Mietparteien einfordern.

Bei der Kündigung des Mietvertrages müssen wieder alle Mieter mitunterschreiben. Falls nur ein Bewohner aus der WG ausziehen möchte, so kann er nicht alleine den Mietvertrag auflösen. Damit trotzdem nur ein Bewohner aus dem Vertrag entlassen wird, müssen die anderen Bewohner der WG und der Vermieter zustimmen. 

Sie dürfen natürlich auch nach einem neuen Mitbewohner für die WG suchen. Dieser kann als neue Mietpartei in die WG eintreten, sofern alle Bewohner und der Verwalter zustimmen. Es muss ein neuer Mietvertrag wieder von allen Bewohnern und dem Verwalter unterschrieben werden.

Untermiete

Eine Lösung bei ständig wechselnden Bewohnern einer WG, stellt die Untermiete dar. Sie mieten alleine eine Wohnung und schliessen mit dem Vermieter einen Mietvertrag ab. Darin sind nur Sie als Mietpartei aufgeführt. Sie müssen selber für den Mietzins und Nebenkosten aufkommen. Ebenso sind Sie alleine für alle Probleme und Schäden in der Wohnung haftbar.

Mit dem Bewohner (Untermieter) der WG erstellen Sie einen Untermietvertrag. Der Untermietvertrag kann die Bestimmungen Ihres Mietvertrages übernehmen. Sie müssen jedoch jeden Untermieter dem Verwalter melden. Grundsätzlich kann der Verwalter einen Untermieter nur ablehnen, falls Sie einen überhöhten Mietzins vom Untermieter verlangen oder ein Nachteil entsteht. Also zum Beispiel wenn zu viele Personen in der Wohnung leben oder der Nutzungszweck der Wohnung verändert wird.

Falls Sie den Mietvertrag der Wohnung bei der Verwaltung kündigen, müssen Sie gleichzeitig den Mietvertrag mit dem Untermieter kündigen. Sie dürfen jedoch jederzeit diesen Mietvertrag im Rahmen der Kündigungstermine und -fristen auflösen. Falls Sie den Untermietvertrag vergessen zu kündigen, haben Sie gegenüber dem Untermieter eine Schadenersatzpflicht!